So sieht es zur Zeit in vielen Whnungen und Häusern Deutschlands aus. Der Arbeitsplatz ist meist zu Hause.

Ein zentraler Punkt bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie ist die Beschränkung von Kontakten. Im Berufsleben ist dazu ein geeignetes Mittel das Homeoffice. Hier hat der Gesetzgeber die Arbeitgeber verpflichtet, dieses anzubieten. Gleichzeitig wurde eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Durch diese Regelungen kommen viele erstmals mit dem Thema „Arbeiten von zu Hause“ in Kontakt. Daher ein paar Erläuterungen zu dem Thema und den Besonderheiten durch Corona.

Mit Homeoffice verbindet jeder sofort das Thema „Arbeitszimmer“. Ein Arbeitszimmer setzt immer einen gesonderten Raum voraus, der räumlich abgeschlossen ist und kein Durchgangszimmer ist. Außer-dem muss dieser Raum fast ausschließlich beruflich/geschäftlich ge-nutzt werden. Das regelmäßig von der Verwandtschaft genutzte Gäs-tezimmer scheidet daher als Arbeitszimmer aus. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer ermöglicht mangels Abgeschlossenheit ebenfalls kei-nen Kostenansatz. Als Kosten kommen anteilige Miete oder Abschreibung und Finanzie-rungskosten bei Eigentum, Neben- und Energiekosten und ggf. auch Kosten der Ausstattung in Betracht. Ein an die eigene Wohnung/Haus angebundenes Arbeitszimmer wird als „häusliches Arbeitszimmer“ bezeichnet und hat die Begrenzung des Kostenabzuges auf 1.250 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Folge, wenn es nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit ist. Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt, darf im Übrigen auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Für die Corona-Zeit ergibt sich daraus die Notwendig-keit einer zeitlichen Differenzierung: In der Zeit, in der der Arbeitge-ber Homeoffice angeordnet hat, gibt es keinen anderen Arbeitsplatz. Damit sind Kosten zeitanteilig ansatzfähig, bildet das Arbeitszimmer auch qualitativ den Mittelpunkt der Tätigkeit, sogar unbegrenzt. Die ansonsten greifende Begrenzung auf 1.250 EUR ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird. Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur ein Wahlrecht zum Arbeiten im Homeoffice ein und die Tätigkeit erfolgt sowohl im Homeoffice als auch in den Räumen des Arbeitgebers kommt man nur zu einer Abzugsfähigkeit von Kosten, wenn zeitlich überwie-gend tatsächlich im Homeoffice gearbeitet wird. Das bedeutet, dass wöchentlich mindestens drei Tage Homeoffice gegeben sein muss. In allen vorgenannten Fällen und auch wenn die räumlichen Voraus-setzungen nicht gegeben sind, besteht das Wahlrecht, für jeden Homeoffice-Tag (maximal 120 Tage) die Homeoffice-Pauschale von 5 EUR in Anspruch zu nehmen. Wichtig ist, dass diese Pauschale nicht zusätzlich zum Werbungs-kostenpauschalbetrag von 1.000 EUR gewährt wird. Dies hat zur Folge, dass ohne weitere Werbungskosten von mindestens 401 EUR, die Homeoffice-Pauschale keine Auswirkung hat.

Michael Déjosez • Steuerberater Partner bei DEJOSEZ & PARTNER Wirtschaftsprüfer • Steuerberater